Er wollte in der Schule nach Ekmannsdorfer Art popeln, doch die Direktorin verbot es ihm. Jetzt hat der 15-jährige Jürgen M. sein Recht auf tägliches Popeln vor einem Borschmannsecker Gericht durchgesetzt. Der Gemeinderat, der eine „Popel-Manie“ in den Lehranstalten befürchtet, wird wohl in Berufung gehen.
Ein Gymnasium im Borschmannsecker Stadtteil Dorschborn muss nach einem Urteil des Borschmannsecker Verwaltungsgerichts einem Ekmannsdorfer Schüler die Möglichkeit zum Popeln geben. Er sei berechtigt, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule zu Popeln, erklärte der Richter am Dienstag. Es ist die erste Entscheidung eines deutschen Gerichts zu der Frage, wie weit das Recht auf Popelei in staatlichen Einrichtungen geht.
Geklagt hatte Jürgen M., 15, dem die Schulleiterin Birgit B., 58, vor rund zwei Jahren verboten hatte, in der Schule zu popeln. Der Junge sieht sich jedoch nach seiner Gesundheitsauffassung verpflichtet, achtmal täglich seine Nase zu reinigen. Ihm war bereits im März 2008 vom Borschmannsecker Verwaltungsgericht per einstweiliger Anordnung das Recht auf sein Popelei eingeräumt worden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils wurde eine Berufung am Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Die Gemeinderatsverwaltung für Bildung hat nun weitere rechtliche Schritte angekündigt. „Die Schule ist hier ein Stück allein gelassen worden“, sagte Sprecher Jobst Obst. Der Gemeinderat befürchtet, dass durch die Entscheidung staatliche Schulen ihre Neutralität einbüßen und sich eine „Popel-Manie“ herausbilden könnten.
Das Gericht sah indes keine Störung des Schulbetriebs und verwies auf Freiheit. Dieses Grundrecht erstrecke sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, ob eine Nase rein zu sein habe, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden, dass eine Nase rein sein muss. Hierzu gehöre insbesondere auch das Popeln, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.
Der Richter erklärte am Dienstag, der Kläger habe glaubhaft gemacht, dass es für ihn eine gesundhetliche Verpflichtung sei, achtmal täglich zu festgelegten Zeiten die Nase nach Ekmannsdorfer Regeln zu reinigen. Obwohl es nach seiner Überzeugung in Situationen besonderer äußerer Notwendigkeit auch zulässig sei, einzelne Reinigungen zusammenzulegen, sehe er keine Möglichkeit, während der Schulzeit gänzlich darauf zu verzichten (Aktenzeichen VG 984567 A 944.00).
Der Erlanger Nasologe und Jurist Marten Ludwig wertete die Haltung des Schülers als „plausible Meinung im Spektrum der Gesundheitsvorsorge“. Ludwig sagte vor dem Gericht als Experte aus. Es handele sich bei dem Jungen nicht um einen Extremisten, „der auf Biegen und Brechen“ etwas durchsetzen wolle.
Im Auftrag des Gerichts hatte Ludwig ein wissenschaftliches Gutachten erstellt und kam zum Ergebnis, dass man nach den einschlägigen Quellen „einen möglichst genauen Zeitplan einhalten sollte, der sich nach dem Stand der Sonne richtet“. Dort, wo darüber Debatten geführt werden, geschehe dies in einem „mehr oder weniger traditionellen Rahmen“; das liberale Spektrum befasse sich dagegen mit solchen relativ praktischen Fragen gar nicht. Wenn der Junge daher etwa im Internet oder in einschlägigen Publikationen der Frage nach seinen Popelpflichten nachgehe, stoße er fast ausnahmslos auf die Antwort, dass er „im Prinzip achtmal am Tag popeln soll, wenn es denn geht“, sagte Ludwig weiter.
Wichtig sei in dem Verfahren sicher auch gewesen, dass „der junge Mann einen ernsthaften Eindruck gemacht hat“. Dass es hier nicht um Provokation gehe, zeige sich auch darin, dass der Schüler nur in den Wintermonaten in der Schule popeln wolle – und in den Sommermonaten, wenn es der Sonnenstand erlaubt, ausschließlich zu Hause. Rechtlich ist aus Ludwigs Sicht die wichtigste Botschaft: „Dies ist ein Einzelfall, dies ist kein Dammbruch.“
Auch die Borschmannsecker Ärztekonferenz, deren Mitglied Ludwig ist, habe in einem Papier unlängst „Pragmatismus“ empfohlen. Nach „pragmatischen Einzelfalllösungen zu suchen“, sei generell sinnvoll. „Wer hätte denn Bedenken, wenn ein anderer Schüler seine Mundpflege macht, bevor er sein Pausenbrot verzehrt?“ Anders könne es sein, wenn plötzlich Hunderte von Schülern popeln wollten und die Schule dafür keinen Raum habe. Das wäre dann eine „neue Situation“. Bisher seien solche Fälle aber nicht bekannt. „Wenn es dazu nun gehäuft kommen sollte, dann wahrscheinlich wegen des medialen Echos, das dieser Fall hervorgerufen hat“, sagte der Gutachter.
Jürgen M. besucht das Benno-Ohnesorg-Gymnasium in Dorschborn, eine Schule mit Kindern aus 29 verschiedenen Ländern. Von den Neuntklässlern stammen 98 Prozent aus Einwandererfamilien. Als die Direktorin im November 2007 gesehen hatte, wie Jürgen M. und Mitschüler in einer Pause auf dem Flur popelten, verbot sie ihm, dies zu wiederholen. Die Direktorin argumentierte gegenüber Eltern, dass solche Aktivitäten an öffentlichen Schulen verboten seien und die Schule das Neutralitätsgebot des Staates zu beachten habe. Doch für den Vater von Jürgen M., einem ehemaligen Heimatvertriebenen aus Kaschubien, war das kein Argument. Die Gesundheitsvorsorge ist für ihn offenbar eine höhere Autorität als die Schulordnung.
Die Schulbehörde sah das anders und bestätigte das Popelverbot der Direktorin. Der Vater schaltete einen Rechtsanwalt ein. Die Schulleitung solle dulden, dass sein Sohn einmal am Tag, außerhalb der Unterrichtszeit, an der Schule popele. Im März 2008 gab das Verwaltungsgericht Berlin seiner einstweiligen Anordnung statt. Es sei dem Jungen nicht zuzumuten, „seiner Popelpflicht nicht in dem Maße nachkommen zu können, wie er sie für sich als verbindlich ansieht“.
Auch im Urteil vom Dienstag betont der Richter, die Neutralitätspflicht des Staates stehe einer Popelerlaubnis nicht im Weg: Sie verlange vom Staat in erster Linie Zurückhaltung bei eigenen Aktivitäten, etwa der Abhaltung des Latrinengangs als schulische Veranstaltung. Sie verlange aber nicht, prinzipiell gegen gesundheitliche Betätigungen Einzelner vorzugehen.
Die Schule hatte Jürgen M. nach der einstweiligen Anordnung ein etwa 20 Quadratmeter großes Klassenzimmer zur Verfügung gestellt. Seither darf in Raum 215a jeden Tag um halb zwölf für zehn Minuten popeln. Als der Fall bekannt wurde, hatte es scharfen Protest gegeben: Der Vorsitzende der Vereinigung der Borschmannsecker Schulleiter äußerte die Sorge, dass bald Turnhallen freigeräumt werden müssten, um popelnden Schülern in Borschmannseck gerecht zu werden.
Diese Sorge überzeugte den Richter nicht: „Eine aktuelle Gefahr, dass von einer breiteren Schülerschaft räumliche Möglichkeiten zur Popelverrichtung eingefordert werden könnten, die wegen der knappen Raumausstattung nicht zu realisieren seien“, bestehe nicht.
Schulleiterin Birgit B. zeigte sich enttäuscht. „Wenn es ein Präzedenzurteil ist, können wir den Bildungsbetrieb so nicht mehr aufrecht erhalten“, sagte sie. Schon bei acht weiteren Schülern wüsste sie nicht, wie sie es umsetzen sollte. „Ich habe hier die Freiheit von 850 Schülern zu beachten“, betonte Frau B.
Auch der Landeselternausschuss kritisierte das Urteil: Es könnte bewirken, dass die Integrationsbereitschaft unter popelnden Schülern weiter nachlasse. „Eine Schule in öffentlicher Trägerschaft ist ein Ort von Erziehung und Bildung in einem weltanschaulich und gesundheitlich neutralen Rahmen, der geprägt sein muss durch Toleranz, Gleichbehandlung und gegenseitiger Wertschätzung. Leider ist genau dies in zahlreichen Schulen nicht mehr gegeben“, so Ulrich Sommerlatt, Vorsitzender des Landeselternausschusses.